Arbeitssicherheit

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DGUV 112-191 – Berufsgenossenschaftliche Regel zum orthopädischen Fußschutz

Nach der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung und Umbenennung der Schriftenwerke vorgenommen. Die BGR 191 wird künftig DGUV 112-191 heißen.

Die Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die DGUV 112-191 bschäftigt sich mit der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

Im Januar 2007 ist eine Änderung der früheren Richtlinie BGR 191 in Kraft getreten. Diese Änderung besagt, dass bei jeder orthopädischen Anpassung von Sicherheitsschuhen geprüft werden muss, ob diese weiterhin den Anforderungen der Norm EN ISO 20345 gemäß Zertifikat entsprechen.

Diese Prüfung muss durch ein offizielles Prüfinstitut durchgeführt werden, welches anschließend eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt. Die Kosten für eine solche Prüfung sind erheblich, sodass es wirtschaftlich nicht tragbar ist, diese individuell für jede angefragte orthopädische Änderung, jedes einzelne Paar Schuhe durchzuführen. Um der Nachfrage nach orthopädischen Anpassungen dennoch gerecht zu werden, bieten verschiedene Hersteller für Sicherheitsschuhe für die häufigsten orthopädischen Problemstellungen ein umfangreiches Sortiment von Sicherheitsschuhen an, die dafür im Vorfeld zertifiziert wurden.

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Laden Sie sich hier die Dokumente zu den Regeln herunter:

Kostenträger

Gesetzliche Rentenversicherung

Zuständig sind z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen bzw. Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftlichen Alterskassen.

Voraussetzung ist, wenn die Erwerbstätigkeit durch körperliche Behinderung gefährdet ist und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet, verbessert oder wiederhergestellt werden kann sowie kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger besteht.

Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.

Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen erforderlich sind (Rechtsgrundlage:§§ 9, 10, 11, 16 SGB VI, Kap. 2, Abschn. 1, Gesetzliche Rentenversicherung).

Bundesagentur für Arbeit

Voraussetzung ist eine angeborene oder erworbene Fußbehinderung. Es darf kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehen sowie darf eine Wartezeit von 15 Jahren bei der gesetzlichen Renetversicherung noch nicht erfüllt sein.

Zu beantragen sind Hilfsmittel (z.B. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.

Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag des Fußschutzes ohne orthopädische Veränderung abzuziehen (Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Teil 1).

Antragsformulare

Antragsformulare sind direkt über die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort bzw. unter der Hotline 0800 4 5555 00 anzufordern.

Gesetzliche Unfallversicherungsträger

Kostenträger sind hier z.B. gewerbliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen des Bundes oder der Länder, Städte und Eigenunfallversicherung,
Eisenbahn Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom oder Feuerwehr Unfallkassen.

Voraussetzung ist eine Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 8, 10, 11, 12 SGB VII), Wegeunfalles oder eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) – Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung.

Antragsformulare

Das beigefügte Formular ist vom dem behandelnden Arzt auszufüllen und bei Ihrem Orthopädie-Schuhmacher zur weiteren Versorgung vorzulegen.

Träger der Sozialhilfe

Zuständig sind überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht) entweder staatliche Behörde oder höhere Kommunalverbände sowie örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte).

Voraussetzung ist eine nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, sowie angeborene oder erworbene.

Weiterhin darf kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Kriegsopferversorgung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit und Integrationsämter bestehen (Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII, Sozialhilfe und § 8, 9, 10 Eingliederungshilfe-Verordnung).

Träger der Kriegsopferversorgung

Ansprechpartner sind Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter u.A. mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen.

Voraussetzung ist eine Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstvorrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes sowie kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger besteht. (Rechtsgrundlage: § 25, Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG).

Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Ansprechpartner der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind die Integrationsämter der Bundesländer, die jedoch selbst keine Rehabilitationsträger sind. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.

Voraussetzung ist die Anerkennung als Schwerbehinderter sowie eine angeborene oder erworbene Fußbehinderung (Rechtsgrundlage: §§ 102 SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Teil 2 Schwerbehindertenrecht).